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BSG Urteil v. - B 10/12 R 3/23 R

Gesetze: SGB VI § 6 Abs. 5, SGG § 54, SGG § 56, SGG § 77, SGG § 170

Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine berufsfremde Tätigkeit

Leitsatz

1. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit er die Zeit vom bis betrifft. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der Erstreckung für die Referententätigkeit der Klägerin in diesem Zeitraum steht zwischen den Beteiligten bereits aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsakts vom fest. Dieser Bescheid erstreckt die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom aus Sicht eines verständigen Empfängers bis zum auf ihre "berufsfremde Beschäftigung als Referentin beim Freistaat Sachsen". Der nicht mit Rechtsbehelfen angefochtene und damit bestandskräftige Bescheid war für die Beteiligten nach § 77 SGG in der Sache bindend, da er sich weder durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt, noch die Beklagte ihn aufgehoben hat.

2. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI dient aber nicht dazu, anknüpfend an die Befreiung einer bereits in der Vergangenheit aufgegebenen Beschäftigung immer wieder neue befristete Tätigkeiten von der an sich bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen. Die Norm bezweckt auch nicht, eine befristete Beschäftigung aufgrund immer neuer Befristungsabreden über deren ursprünglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt hinaus von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf wiederholte oder verlängerte arbeitsvertragliche Befristungen ginge über den vor allem auf eine berufliche Umbruchsituation zugeschnittenen Zweck der Regelung hinaus. Eine Tätigkeit ist daher nur dann i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt, wenn ihre Gesamthöchstdauer spätestens im Zeitpunkt ihrer Aufnahme endgültig feststeht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:140525UB1012R323R0

Fundstelle(n):
Nr. 38/2025 S. 2352
NJW 2025 S. 10 Nr. 45
NJW 2025 S. 3454 Nr. 47
NJW 2025 S. 3456 Nr. 47
UAAAJ-99186

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