Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Zentrale und dem Gesamtpersonrat des Bundesnachrichtendienstes
Leitsatz
Die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst erstreckt sich nicht auf die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Beschäftigten solcher Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG personalvertretungsrechtlich als verselbstständigte Dienststellen gelten, aber über keinen örtlichen Personalrat verfügen.