Soll mittels eines Mahnbescheids die Verjährung einer Forderung gehemmt werden, individualisiert der anwaltliche Mahnantrag die Forderung des Mandanten aber nicht hinreichend, besteht zwischen einer diesem Umstand zugrunde liegenden anwaltlichen Pflichtverletzung und der Kostenlast des Mandanten infolge der späteren Rücknahme des Mahnantrags durch dessen neuen Prozessbevollmächtigten kein Zurechnungszusammenhang, wenn eine tatsächliche Verjährung der anderweitig verfolgten Forderung nicht festgestellt ist.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:240725UIXZR92.24.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 2113 Nr. 38 NJW 2025 S. 3429 Nr. 47 NJW 2025 S. 8 Nr. 39 WM 2025 S. 1898 Nr. 42 FAAAJ-99314