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Lohnsteuerliche Behandlung von sogenannten „Firmenfitness-Programmen“
Kurzinformation Einkommensteuer
OrientierungssatzDie Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots durch den
Arbeitnehmer sind dem Grunde nach Arbeitslohn von dritter Seite.
Der übliche Endpreis i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist
regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für vergleichbare Angebote am
Markt zu entrichten haben. Der übliche Endpreis i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
kann nicht aus den kumulativen Mitgliedsbeiträgen verschiedener Fitnessstudios
ermittelt werden.
Sofern die jeweilige Firmenmitgliedschaft
ausschließlich arbeitgeberbezogen, also nur Arbeitnehmern bestimmter
Arbeitgeber oder arbeitgeberunabhängigen Gruppen, aber nicht oder nicht zu
vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt angeboten
werden, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1
EStG ermittelt werden.
Bezug: BStBl 2021 II S. 232
Bezug: BStBl 2022 I S. 242
Seit einigen Jahren werden Firmenfitness-Programme vertrieben. Dabei handelt es sich – vereinfacht ausgedrückt – um eine kostenpflichtige Zugangsberechtigung zu einer Vielzahl von Sport- und Gesundheitsangeboten für Mitarbeiter der am Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitgeber. Einige Arbeitgeber ermöglichen ihren Arbeitnehmern mit Hilfe verschiedener Anbieter (z. B. Gympass, Urban-Sports-Club, Hansefit, EGYM Wellpass) die Teilnahme an sogenannten „Firmenfitness-Programmen“.
Bei der steuerlichen Beurteilung bitte ich jedoch darauf zu achten, dass die konkreten Verträge zu prüfen sind, da es verschiedenste Anbieter gibt und auch die Vertragsinhalte von Fall zu Fall unterschiedlich sind.
Steuerlich ist zu beurteilen, ob beim Arbeitnehmer aufgrund dieser Gestaltung ein geldwerter Vorteil entsteht, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Darüber hinaus ist zu entscheiden, wie dieser geldwerte Vorteil zu ermitteln ist. Im Laufe des Jahres 2024 wurde diese Frage mehrfach von den Lohnsteuer-Referatsleitern auf Bund/Länder-Ebene besprochen. Nach den Erörterungen auf Bund-/Länderebene ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die Vorteile aus der Nutzung ...