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Unterrichtung der steuerberechtigten Gemeinden
OrientierungssatzNach AEAO zu § 184 Satz 2 sollen die Finanzämter die
steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen
Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten. Die Frage, wann
ein Einspruchsverfahren von größerer Bedeutung ist, ist vom Finanzamt für jeden
Einzelfall gesondert zu entscheiden.
Die Verpflichtung zur
Unterrichtung der steuerberechtigten Gemeinden über anhängige
Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung führt
nicht dazu, dass die Gemeinden über den weiteren Fortgang des
Einspruchsverfahrens zwingend von Amts wegen zu informieren sind. Die
steuerberechtigten Gemeinden haben aber das Recht, sich über die für die
Festsetzung der Realsteuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen
Finanzbehörden zu informieren. Zu diesem Zweck steht ihnen insoweit das Recht
auf Akteneinsicht sowie auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
Die Gemeinden sind auch über Verständigungs- und
Schiedsverfahren von größerer Bedeutung zu unterrichten, wenn diese
Auswirkungen auf die Festsetzung des GewSt-Messbescheids haben können und nicht
bereits eine Meldung wegen eines anhängigen Einspruchsverfahrens an die
Gemeinde erfolgt ist.
1 Unterrichtung über Rechtsbehelfe gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung (AEAO zu § 184 Satz 2)
1.1 Unterrichtung der Gemeinden über Einspruchseinlegung
Für eine zuverlässige Haushaltsplanung haben die Kommunen großes Interesse zu erfahren, wenn in bedeutenden Fällen Gewerbesteuer-Messbescheide angefochten worden sind. Deswegen sollen nach AEAO zu § 184 Satz 2 die Finanzämter die steuerberechtigten Gemeinden über anhängige Einspruchsverfahren gegen Realsteuermessbescheide von größerer Bedeutung unterrichten.
Auch die Fälle, in denen die einspruchsführende Person keine Aussetzung der Vollziehung beantragt und stattdessen – möglicherweise wegen der Höhe der Aussetzungs- und Erstattungszinsen – zunächst die Realsteuer entrichtet hat, unterliegen der Unterrichtungspflicht nach AEAO zu § 184 Satz 2. Es soll vermieden werden, dass die Gemeinde von dem Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens mit finanzieller Tragweite überrascht wird. Durch die Unterrichtung über das anhängige Rechtsbehelfsverfahren kann sich die Gemeinde auf eventuelle Haushaltsrisiken einstellen. Die Unterrichtungspflicht nach AEAO zu § 184 Satz 2 greift bei Einsprüchen gegen folgende Verwaltungsakte: „Gewerbesteuer...