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BAG Beschluss v. - 1 ABR 11/24

Gesetze: § 76 Abs 3 S 4 BetrVG, § 76 Abs 5 S 3 BetrVG, § 76 Abs 5 S 4 BetrVG, § 76 Abs 8 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 3 Abs 2 TVG, § 256 Abs 1 ZPO

Tariflicher Einigungsstellenspruch - Anfechtung - betriebliche Mitbestimmung - Entlohnungsgrundsätze - Regelungsermessen der Einigungsstelle - Zuleitungswille

Leitsatz

Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn der den Betriebsparteien vom Vorsitzenden der Einigungsstelle übermittelte Spruch im Vergleich zu dem von der Einigungsstelle beschlossenen nicht alle Bestandteile enthält und damit unvollständig ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:200525.B.1ABR11.24.0

Fundstelle(n):
Nr. 45/2025 S. 2783
BB 2025 S. 2355 Nr. 41
NJW 2025 S. 10 Nr. 43
WAAAJ-99505

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