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EuGH Urteil v. - C-59/23 P

Gesetze: AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst. c, AEUV Art. 108, RL 2004/17/EG Art. 40, RL 2014/25/EU Art. 50 Buchst. c, RL 2014/25/EU Art. 106, RL 2014/25/EU Art. 107

Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c und Art. 108 AEUV – Geplante Beihilfe für die Entwicklung von zwei neuen Kernreaktoren am Standort Paks (Ungarn) – Direktvergabe des Bauauftrags – Richtlinie 2014/25/EU – Beschluss, mit dem die Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Vereinbarkeit der Beihilfe mit nicht beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts – Zweck der Beihilfe – Untrennbar mit der Beihilfe verbundene Modalitäten – Parallel laufendes Vertragsverletzungsverfahren – Begründungspflicht

Leitsatz

  1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom , Österreich/Kommission (T‑101/18, ), wird aufgehoben.

  2. Der Beschluss (EU) 2017/2112 der Kommission vom über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 – 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II wird für nichtig erklärt.

  3. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Republik Österreich sowohl im Verfahren des ersten Rechtszugs als auch im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

  4. Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im Rechtsmittelverfahren.

  5. Die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:686

Fundstelle(n):
TAAAJ-99532

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