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BGH Urteil v. - V ZR 76/24

Gesetze: § 18 Abs 1 WoEigG, § 19 Abs 1 WoEigG

Leitsatz

1. Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist. Entsprechendes gilt bei der Beauftragung von Gutachtern.

2. Es steht im Ermessen der Wohnungseigentümer, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung eine von dem Verwalter ohne Beschluss veranlasste Maßnahme nachträglich zu genehmigen. Eine derartige Genehmigung ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Maßnahme selbst ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180725UVZR76.24.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 9 Nr. 40
NJW 2025 S. 3425 Nr. 47
NJW 2025 S. 3429 Nr. 47
NJW 2025 S. 8 Nr. 40
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2025 S. 2653
XAAAJ-99574

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