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Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt - 43 - S 4520 - 27

Überschlägige Wertermittlung für Zwecke der Grunderwerbsteuer in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG

Orientierungssatz

Die Grundbesitzwerte i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind durch die Bewertungsstellen der Lagefinanzämter gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind. Unmittelbar mit der Anforderung der Grundbesitzwerte ist ein Grunderwerbsteuerbescheid mit einer geschätzten Bemessungsgrundlage für den vom Rechtsvorgang betroffenen Grundbesitz zu erlassen. Die Schätzung ist grds. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vorzunehmen und im Bescheid zu erläutern.

1. Allgemeines

In den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Abs. 1 bis 3 BewG bemessen. Nach § 151 Abs. 5 BewG sind die Grundbesitzwerte durch die Bewertungsstellen der Lagefinanzämter gesondert festzustellen, wenn sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfsbewertung).

In den Bewertungsstellen wird der Bearbeitung der Fälle der Grundbesitzbewertung auf Grund der hohen steuerlichen Bedeutung höchste Priorität eingeräumt. Vom Eingang der Anforderung bis zur Feststellung des Grundbesitzwertes sollen nicht mehr als 3 Monate vergehen. Ist der Grundbesitzwert Bemessungsgrundlage auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorgänge (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GrEStG) soll die Bearbeitungszeit grundsätzlich 2 Monate nicht übersteigen.

Im Hinblick auf das Interesse des Steuerpflichtigen an der schnellen Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und zur Sicherung des Steueraufkommens ist unmittelbar mit der Anforderung der Grundbesitzwerte, ein Grunderwerbsteuerbescheid mit einer geschätzten Bemessungsgrundlage (§ 162 Abs. 2 AO) für den vom Rechtsvorgang betroffenen Grundbesitz zu erlassen.

2. Schätzung...

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