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BGH Urteil v. - VI ZR 147/24

Gesetze: § 249 Abs 2 S 2 BGB

Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten "A-Modell"

Leitsatz

1. Aufgrund der Beschädigung ihres Eigentums an der Autobahn A 8 bei acht Unfällen mit Fahrzeugen, die bei der Beklagten haftpflichtversichert waren, standen der Bundesrepublik Deutschland dem Grunde nach Ansprüche auf Ersatz ihres Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG gegen die Beklagte zu. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Ansprüche im Voraus an die Konzessionsnehmerin abgetreten, die diese wiederum an die Klägerin abgetreten hat. Für die jeweiligen Schäden ist die Beklagte voll einstandspflichtig.

2. Da der Zessionar die Forderung grundsätzlich in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand, und die Bundesrepublik Deutschland nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann die Klägerin die auf die Leistung der Konzessionsnehmerin angefallene Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland aus abgetretenem Recht ersetzt verlangen.

3. Die Umsatzsteuer ist als Schaden der Bundesrepublik Deutschland i. S. des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB angefallen. Der Konzessionsgegenstand ist auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin tatsächlich instandgesetzt worden. Mit der Instandsetzung hat die Klägerin nicht nur ihre eigene vertragliche Verpflichtung aus dem O&M-Vertrag erfüllt, sie hat zugleich die von der Konzessionsnehmerin im Rahmen des Konzessionsvertrags übernommene Vertragspflicht erfüllt. Die durchgeführte Instandsetzung stellt eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung der Konzessionsnehmerin gegenüber der geschädigten Bundesrepublik Deutschland dar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010725UVIZR147.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 3286 Nr. 45
NJW 2025 S. 3289 Nr. 45
BAAAJ-99671

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