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BGH Beschluss v. - XIII ZB 44/22

Gesetze: § 68 Abs 4 S 1 FamFG, § 72 Abs 3 FamFG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Leitsatz

1.    Ein Richter auf Probe ist auch dann nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde in Freiheitsentziehungssachen berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird.

2.    Zum Grundsatz des fairen Verfahrens (hier: keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten bei der Anhörung durch das Gericht, wenn der Betroffene durch Anordnung einer nur einstweiligen Haft zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu suchen).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB44.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 40
LAAAJ-99672

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