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Rückwirkender Teilwertansatz bei Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6, 7 EStG; , BStBl 2025 II S. 111 Ergänzung des § 6 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
OrientierungssatzDie Neuregelungen in § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG und § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2024 sind für Übertragungen einzelner Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem stattfinden (§ 52 Abs. 12 Satz 18 EStG). Für Übertragungen vor dem ist das hingegen allgemein anzuwenden.
Bezug: BStBl 2025 II S. 111
I. Rechtsprechung des BFH
Der BFH hat mit dem o. b. Urteil vom entschieden, dass ein Verstoß gegen die Körperschaftsteuerklausel in § 6 Abs. 5 S. 6 EStG nur (dann) vorliegt, wenn die stillen Reserven im übertragenen Wirtschaftsgut erstmals einem Körperschaftsteuer-Subjekt zuzurechnen sind. War das Wirtschaftsgut bereits einer Körperschaft zuzurechnen und gehen die stillen Reserven von dieser auf eine andere Körperschaft über, so sei dies kein Anwendungsbereich der Körperschaftsteuerklausel (teleologische Reduktion).
Das BFH-Urteil widerspricht damit der Verwaltungsauffassung.
II. Gesetzliche Neuregelung im JStG 2024
Um die bisher geltende Verwaltungsauffassung wieder herzustellen, wurde deshalb mit dem JStG 2024 vom , BStBl I 2024 S. 1484, in § 6 Abs. 5 EStG folgender Satz 7 ergänzt:
„Eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut im Sinne des Satz 5 und 6 liegt auch vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.“
Dieser Satz gilt g...