Auslegung von Rechtschutzbegehren; Anhörungsrüge; Antrag nach § 33a StPO im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 22. Juli 2025 als "Anhörungsrüge" bezeichneten Antrag gegen den ihm am 14. Juli 2025 zugestellten, unanfechtbaren Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 18. Juni 2025 - 2 WDB 3.25 -. Mit ihm hat dieser dessen Beschwerde gegen eine vom Truppendienstgericht für rechtmäßig erachtete vorläufige Dienstenthebung und eine teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen wegen mehrfacher Befehlsverweigerungen und reichsbürgertypischer Äußerungen zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, der angegriffene Beschluss des Senats sei bereits ungültig, denn es fehlten auf den Ausfertigungen die zur Identifizierung der bearbeitenden Richter erforderlichen eigenhändigen Originalunterschriften. Auch der ihm übermittelten Verfahrensakte sei kein Originalbeschluss mit drei eigenhändigen Unterschriften der Richter zu entnehmen. Es werde erneut gebeten, den von den Richtern eigenhändig unterschriebenen Originalbeschluss zu übersenden.