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Ausstellung von Rechnungen Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
OrientierungssatzFür bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG können anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Art. 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden. Dem UStAE wurde eine Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben angefügt.
Bezug: BStBl 2013 I S. 1305
Bezug: BStBl 2025 I S. 1637
I. Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
1Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
2Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.12451642), BStBl 2025 I S. 1637, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)“ die Angabe „Anlage 8 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu den Abschnitten 14.5 und 14a.1)“ eingefügt.
In Abschnitt 14.5 Abs. 24 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(z. B. „Self-billing“; vgl. Anlage 8)“.
Abschnitt 14a.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 6 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(z. B. „Reverse charge“; vgl. Anlage 8)“.
In Absatz 10 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(z. B. „Ma...