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BAG Beschluss v. - 5 AZN 142/25

Gesetze: § 9 Abs 2 S 1 Nr 2 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 193 Abs 1 GVG, § 156 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO

absoluter Revisionsgrund - Telefonkonferenz

Leitsatz

Hat das Gericht bereits abschließend über das Urteil beraten und abgestimmt, dieses aber noch nicht verkündet, kann die Beratung und Abstimmung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund eines nach ihrem Schluss nachgereichten Schriftsatzes auch nach der Neufassung von § 193 Abs. 1 GVG und dem Inkrafttreten von § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ArbGG zum weiterhin mit Einverständnis aller Richter im Wege einer Telefonkonferenz durchgeführt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:090925.B.5AZN142.25.0

Fundstelle(n):
Nr. 46/2025 S. 2855
BB 2025 S. 2419 Nr. 42
NJW 2025 S. 3377 Nr. 46
NJW 2025 S. 3378 Nr. 46
AAAAJ-99962

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