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Verlängerung der Tarifermäßigung gemäß § 32c EStG
Bezug: BStBl 2020 I S. 952
Bezug: BStBl 2020 I S. 1217
Bezug: BStBl 2022 I S. 1302
Zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom (Bundesgesetzblatt [BGBl] 2024 I Nr. 321 ) nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
I. Anwendungsregelung
1Dieses Schreiben ist für die in Rn. 3 genannten Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 anzuwenden. Für vorherige Betrachtungszeiträume gilt das (BStBl 2020 I S. 952) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die (BStBl 2020 I S. 1217) und vom (BStBl 2022 I S. 1302).
II. Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume
1. Inkrafttreten
2Durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom (BGBl 2024 I Nr. 321) wurde die Tarifermäßigung nach § 32c EStG um zwei Betrachtungszeiträume verlängert. Gemäß § 52 Absatz 33a Satz 5 bis 7 EStG ist die Verlängerung der Tarifermäßigung unmittelbar für Einkünfte im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl L, 2024/11...BStBl 2025 I S. 682