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EuGH Urteil v. - C-556/20

Gesetze: AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, AEUV Art. 252, AEUV Art. 267, RL 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1, RL 90/435/EWG Art. 6, RL 90/435/EWG Art. 7 Abs. 2, RL 2011/96/EU Art. 4

Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 90/435/EWG – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 – Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden

Leitsatz

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Muttergesellschaft bei der Weiterausschüttung von durch ihre Tochtergesellschaften ausgeschütteten Gewinnen an ihre Anteilseigner einen Steuervorabzug schuldet, der zur Gewährung einer Steuergutschrift führt, wenn diese Gewinne nicht mit dem allgemeinen Satz der Körperschaftsteuer besteuert wurden, sofern die aufgrund dieses Vorabzugs geschuldeten Beträge über die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehene Obergrenze von 5 % hinausgehen. Eine solche Regelung fällt nicht unter Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2022:378

Fundstelle(n):
RAAAK-00184

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