Gesetze: KN Pos. 1516 Pos. 2106 Anm. 1 Buchst. b zu Kap. 38 KN Pos. 1516, Pos. 2106, Anm. 1 Buchst. b zu Kap. 38
Tarifierung von Fettsäureethylester aus Fischöl
Leitsatz
1. NV: Eine Ware, die überwiegend aus Fettsäureethylestern besteht, kann nicht als „Fett oder Öl“ im Sinne der Pos. 1516 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden. Die Pos. 1516 KN setzt voraus, dass es sich —auch nach einer Um- oder Wiederveresterung— um Triglyceride, das heißt Ester von Glycerin mit Fettsäuren, handelt (Anschluss an Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union —EuGH— Golden Omega vom - C-388/23, EU:C:2024:1022).
2. NV: Fettsäureethylester, die aus tierischem Fett (hier: Fischöl) durch Veresterung mit Ethanol gewonnen wurden, sind in Pos. 2106 KN einzureihen, sofern die Ware objektiv als zur Verwendung in der Herstellung von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln geeignete Zubereitung zu beurteilen ist.
3. NV: Eine Darreichungsform in Gestalt von Kapseln ist keine Voraussetzung für die Einreihung in Pos. 2106 KN. Das EuGH-Urteil Swiss Caps vom - C-410/08 bis C-412/08, EU:C:2009:794 stellt lediglich auf die Verkapselung als ein mögliches Indiz für die Zweckbestimmung ab, nicht als zwingendes Merkmal.