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BFH Urteil v. - X R 19/21

Gesetze: AO § 5; AO § 146 Abs. 1 Satz 2; AO § 158; AO § 162 Abs. 1 und 2; AO § 193; FGO § 68; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; FGO § 121 Satz 1

Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung

Leitsatz

1. Werden in einem Betrieb vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, mit der Folge, dass Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind.

2. FA und FG sind in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden nach den allgemeinen für die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 der Abgabenordnung) geltenden Grundsätzen eingeschränkt.

3. Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen.

4. FA und FG müssen das Ergebnis ihrer Schätzung nachvollziehbar begründen. Eine fehlende oder nicht nachvollziehbare Begründung kann zu einem sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils führen, der auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann.

5. Die Finanzverwaltung darf zur Ermittlung von Vergleichsdaten Datenbanken aufbauen und verwenden, auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind, und es ist zulässig, Vergleichsdaten mit Hilfe von Datenbanken zu ermitteln. Allerdings muss die im Einzelfall zu verwendende Datenbank Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung erfüllen. Die Gerichte können deshalb gehalten sein, Rückfragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies zu Lasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten (Anschluss an , BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.c cc).

6. Es bestehen gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.180625.XR19.21.0

Fundstelle(n):
Nr. 42/2025 S. 2542
BB 2025 S. 2261 Nr. 40
BB 2025 S. 2652 Nr. 46
BB 2025 S. 2665 Nr. 46
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2025 S. 905
BFH/NV 2025 S. 1476 Nr. 11
DStR 2025 S. 2300 Nr. 40
DStRE 2025 S. 1269 Nr. 20
KoR 2025 S. 438 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2025 S. 2836
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2025 S. 2972
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2025 S. 758
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2025 S. 758
WAAAK-00473

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