Nacherhebung einer Zollschuld im Nachgang einer Erstattung
Leitsatz
1. Ein Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Zoll erstattet wird, stellt eine begünstigende Entscheidung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 des Zollkodex der Union (UZK) dar.
2. Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünstigende Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurücknehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen.
3. Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK, welcher unter bestimmten Voraussetzungen das Wiederaufleben der Zollschuld anordnet, stellt keine die Art. 27 und 28 UZK verdrängende Vorschrift dar.