Schließung von Einzelhandel anlässlich der Corona-Pandemie
Leitsatz
Die Schließungen von Verkaufsstellen des Einzelhandels durch § 10 Abs. 1b der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom in der vom 13. Februar bis zum geltenden Fassung waren verhältnismäßig. Ihre Ausnahmen waren mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.