Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BSG Urteil v. - B 11 AL 4/23 R

Gesetze: § 142 Abs 1 S 1 SGB III vom , § 143 Abs 1 SGB III vom , § 143 Abs 1 SGB III vom , § 447 Abs 1 SGB III vom , QualChancenG

Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Anwendbarkeit der durch das QualChancenG auf 30 Monate verlängerten Rahmenfrist - Übergangsregelung - Auslegung von § 447 Abs 1 SGB III

Leitsatz

1. Die Klägerin hat schon keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat. Innerhalb der sich auf den Zeitraum vom bis zum erstreckenden Rahmenfrist war die Klägerin nur an 331 Tagen versicherungspflichtig beschäftigt. Ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, richtet sich nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III (i. d. F. des Gesetzes vom ). Danach hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs. 1 SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung vom ) beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

2. Das Versicherungspflichtverhältnis i. S. des § 447 Abs. 1 SGB III muss innerhalb einer möglichen Rahmenfrist i. S. von § 143 SGB III liegen. Es muss daher grundsätzlich zu einem Zeitpunkt vor der Arbeitslosmeldung bestanden haben.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:040625UB11AL423R0

Fundstelle(n):
ZAAAK-00660

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank