Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners bei Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage
Leitsatz
1. NV: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des Verfahrens berechtigt gewesen wäre, hätte die Insolvenzeröffnung nach Klageerhebung gelegen.
2. NV: Hat ein Finanzprozess eine festgesetzte und noch nicht entrichtete Steuer zum Gegenstand, ist der Schuldner nur zur Aufnahme des Prozesses berechtigt, wenn er die angemeldete Steuerforderung nach Maßgabe der Insolvenzordnung bestritten und innerhalb von einem Monat seinen Widerspruch durch Aufnahme des Prozesses verfolgt hat. Wiedereinsetzungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:B.060825.XB117.23.0
Fundstelle(n): AO-StB 2025 S. 360 Nr. 11 AO-StB 2025 S. 361 Nr. 11 DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 41 NJW 2025 S. 9 Nr. 43 ZIP 2025 S. 2577 Nr. 42 ZIP 2025 S. 2875 Nr. 47 ZIP 2025 S. 2876 Nr. 47 JAAAK-00904