Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - IV B 12/24

Gesetze: BGB § 1191 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 155 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 295

Sachaufklärungspflicht des FG bei sich aufdrängenden Überlegungen – Rechtsprechungsdivergenz als Zulassungsgrund

Leitsatz

1. NV: Das Finanzgericht (FG) ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anzustellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen zu treffen.

2. NV: Der Verlust des Rügerechts aufgrund des bloßen Unterlassens einer rechtzeitigen Rüge tritt nicht ein, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen.

3. NV: Die Zulassung der Revision wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt unter anderem voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der bezeichneten Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt. Beide Entscheidungen müssen zudem zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.200625.IVB12.24.0

Fundstelle(n):
TAAAK-00905

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank