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BFH Urteil v. - VI R 17/23

Gesetze: AO § 47; AO § 149 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 1 und Abs. 2; AO § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 5b; EStG § 19; EStG § 20; EStG § 25 Abs. 3 Satz 1; EStG § 32d Abs. 6; EStG § 43 Abs. 5 Satz 1; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8; EStDV § 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b

Keine (Pflicht-)Veranlagung bei Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Leitsatz

1. Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird.

2. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR17.23.0

Fundstelle(n):
HFR 2025 S. 1052 Nr. 11
NAAAK-00920

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