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BFH Urteil v. - VI R 22/23

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 bis 3; AÜG bis zum 31.03.2017 AÜG bis zum 31.03.2017 § 1 Abs. 1 Satz 2; AÜG seit dem 01.04.2017 AÜG seit dem 01.04.2017 § 1 Abs. 1b

Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses

Leitsatz

Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.170625.VIR22.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 45/2025 S. 2749
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2025 S. 906
HFR 2025 S. 1030 Nr. 11
NJW 2025 S. 10 Nr. 44
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2025 S. 2843
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2025 S. 2844
XAAAK-00921

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