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BSG Urteil v. - B 12 BA 12/23 R

Gesetze: § 28p Abs 1 Satz 1 SGB IV, § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV, § 28h SGB IV, § 38 InsO, § 87 InsO, § 178 InsO

Betriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

Zwar sind die Träger der Rentenversicherung grundsätzlich berechtigt, Betriebsprüfungen durch Verwaltungsakt abzuschließen. Soweit die aufgrund der Betriebsprüfung festgestellten Beitrags- oder Umlagenforderungen aber zu den Insolvenzforderungen zählen, steht der Regelungsbefugnis die auch im Betriebsprüfungsverfahren zu beachtende spezielle Vorschrift des § 87 InsO entgegen. Danach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese hier anwendbare Vorschrift steht der Feststellung durch Verwaltungsakt außerhalb des Insolvenzverfahrens entgegen, auch wenn im angefochtenen Bescheid nicht zur Zahlung aufgefordert worden ist. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht wegen eines zwingenden Bedürfnisses für eine Regelung mit Bindungswirkung oder der Senatsrechtsprechung zum Abschluss auch beanstandungsfreier Betriebsprüfungen durch Verwaltungsakt geboten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:130525UB12BA1223R0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 46
JAAAK-00982

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