Betriebsprüfung - Insolvenz des Arbeitgebers - keine Befugnis des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung von Beitragsnachforderungen mittels Betriebsprüfungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Zwar sind die Träger der Rentenversicherung grundsätzlich berechtigt, Betriebsprüfungen durch Verwaltungsakt abzuschließen. Soweit die aufgrund der Betriebsprüfung festgestellten Beitrags- oder Umlagenforderungen aber zu den Insolvenzforderungen zählen, steht der Regelungsbefugnis die auch im Betriebsprüfungsverfahren zu beachtende spezielle Vorschrift des § 87 InsO entgegen. Danach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese hier anwendbare Vorschrift steht der Feststellung durch Verwaltungsakt außerhalb des Insolvenzverfahrens entgegen, auch wenn im angefochtenen Bescheid nicht zur Zahlung aufgefordert worden ist. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht wegen eines zwingenden Bedürfnisses für eine Regelung mit Bindungswirkung oder der Senatsrechtsprechung zum Abschluss auch beanstandungsfreier Betriebsprüfungen durch Verwaltungsakt geboten.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2025:130525UB12BA1223R0
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 46 JAAAK-00982