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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 3 R 332/22

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren nur noch, das als Gerichtsbescheid bezeichnete Schriftstück des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2022 aufzuheben und festzustellen, dass das beim Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 58 R 1075/20 geführte Verfahren fortzusetzen ist.

Fundstelle(n):
LAAAK-01119

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