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BGH Urteil v. - X ZR 133/23

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 11 2009 005 541 (Streitpatents), das am 3. Februar 2009 angemeldet worden ist und ein Bremssystem betrifft. Das Streitpatent ist im Wege der Teilung aus der Patentanmeldung 11 2009 004 636 hervorgegangen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:210825UXZR133.23.0

Fundstelle(n):
AAAAK-01140

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