Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - VI R 14/22

Gesetze: AO § 149 Abs. 1 Satz 1; AO § 152 a.F.; AO § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; AO § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 378 Abs. 1; EStG § 25 Abs. 3; EStG § 26; EStG § 26b; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3a; EStDV § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; StGB § 1; GG Art. 103 Abs. 2

Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.

2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.140525.VIR14.22.0

Fundstelle(n):
Nr. 43/2025 S. 2619
BB 2025 S. 2389 Nr. 42
BB 2025 S. 2598 Nr. 45
DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 41
DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 41
NJW 2025 S. 3320 Nr. 45
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2025 S. 839
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2025 S. 840
CAAAK-01268

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank