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BGH Urteil v. - V ZR 162/24

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 15. Dezember 1994 (im Folgenden: Kaufvertrag) verkaufte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihren Geschäftsbereich „Fernwärmeversorgung" nebst Grundstücken und bestehender Infrastruktur an eine Rechtsvorgängerin der Beklagten. In § 21 Abs. 2 des Kaufvertrages sagte die Verkäuferin zu, künftige Mieter zu verpflichten, ihre Wärmeversorgung nur durch die Käuferin durchführen zu lassen. Nunmehr betreibt die Beklagte auf dem Gelände eines Industrieparks das Fernwärmenetz nebst Wärmeübergabestationen in Form einer Ringleitung, von der die Heizwasserzuleitungen zu den einzelnen Abnahmestellen abgehen. Zwei dieser Stationen befinden sich in den auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Fabrik- und Verwaltungsgebäuden. Die Beklagte versorgte das Grundstück der Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 mit Fernwärme. Seitdem ist die Wärmeversorgung durch die Beklage eingestellt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180925UVZR162.24.0

Fundstelle(n):
KAAAK-01329

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