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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 70/20

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von trinkbaren Nahrungsergänzungsmitteln in flüssiger Form

Leitsatz

  1. Nahrungsergänzungsmittel und andere Lebensmittelzubereitungen in flüssiger Form, die in nicht verzehrfähigen Kunststoffbeuteln vertrieben werden und sich unmittelbar zum Trinken eignen, sind als Getränke in die nichtbegünstigte Position 2202 KN einzureihen.

  2. Für die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 2202 KN kommt es nur auf ihre Eigenschaft flüssig und ihre objektive Eignung zum Verzehr an (trinkbar), nicht aber auf die Art und Weise, wie das Erzeugnis von den Verbrauchern tatsächlich verzehrt wird.

  3. Die objektive Beschaffenheit eines Erzeugnisses wird durch eine Verzehrempfehlung oder Produktbeschreibung nicht aufgehoben.

Fundstelle(n):
LAAAK-01492

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