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BGH Urteil v. - II ZR 154/23

Gesetze: § 57 Abs 1 S 1 AktG, § 57 Abs 1 S 3 AktG, § 93 Abs 4 S 3 AktG, § 121 Abs 3 S 2 AktG, § 124 Abs 2 S 3 AktG, § 131 Abs 1 AktG, § 241 Nr 3 AktG, § 243 Abs 1 AktG, MoMiG, § 187 Abs 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 200 BGB, § 779 Abs 1 BGB, § 1 Abs 2 S 1 Nr 3 GesRuaCOVBekG vom , § 1 Abs 2 S 2 GesRuaCOVBekG vom , § 1 Abs 7 GesRuaCOVBekG vom

Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum Deckungsvergleich

Leitsatz

1a.    Die Abgrenzung eines normalen Austauschgeschäfts von einer verdeckten Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen wird auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom (BGBl. I S. 2026) danach vorgenommen, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war.

1b.    Nach welchen Maßstäben der danach gebotene Drittvergleich vorzunehmen und inwieweit dabei ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Eigenart der Leistungsbeziehung zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär ermittelt werden.

1c.    Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit Organmitgliedern, die zugleich Aktionäre der Aktiengesellschaft sind, unterliegt regelmäßig keiner umfänglichen Inhaltskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des Vergleichsinhalts, sondern lediglich einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle.

2.    Entstanden im Sinn des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist der Anspruch bei reinen Vermögensschäden mit der Pflichtverletzung und dem Eintritt der ersten Schadensposition, und zwar hinsichtlich sämtlicher sich daraus entwickelnder Schäden sowie für sich aus dem Primärschaden entwickelnde Folgeschäden.

3.    Die Angabe der wesentlichen Vertragsinhalte nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG oder weitergehende freiwillige Angaben in der Bekanntmachung können das Erfordernis, den Gegenstand der Beschlussfassung in der Einberufung anzugeben, nicht ersetzen. Dies setzt zugleich einer pauschalen Bezugnahme in der Einberufung auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung Grenzen. Eine pauschale Bezugnahme kann insbesondere nicht die Angabe des Gegenstands einer zustimmungsbedürftigen Beschlussfassung ersetzen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080725UIIZR154.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 46/2025 S. 2828
BB 2025 S. 2305 Nr. 41
BB 2025 S. 2433 Nr. 43
DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 42
WM 2025 S. 2030 Nr. 45
ZIP 2025 S. 2420 Nr. 40
ZIP 2025 S. 2618 Nr. 43
ZIP 2025 S. 4 Nr. 41
AAAAK-01662

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