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BGH Urteil v. - I ZR 135/24

Gesetze: § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, Art 2 Abs 2 Nr 1 EGV 1924/2006, Art 2 Abs 2 Nr 5 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 13 Abs 1 Buchst a EGV 1924/2006

Zulässigkeit von Werbeaussagen mit positivem Effekt auf Hautgesundheit - Kollagen-Trinkampullen

Leitsatz

Kollagen-Trinkampullen

1.    Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden.

2.    Auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO heraus; sie sind vielmehr einzelfallbezogen zu prüfen.

3.    Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR135.24.0

Fundstelle(n):
ZAAAK-01833

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