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BVerwG Urteil v. - 5 C 2.24

Gesetze: § 12 Abs 1 ContStifG, § 16 Abs 2 ContStifG, § 16 Abs 6 ContStifG, § 113 Abs 5 VwGO

Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen fehlerhafter Beteiligung der in § 16 Abs. 2 ContStiftG vorgesehenen Kommission; Beweismaßstab bezüglich des Zusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme der Mutter und Fehlbildung des Kindes

Leitsatz

1. Die Entscheidung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG über das Vorliegen eines Schadensfalls verlangt eine kollegiale Entscheidungsfindung unter Beteiligung aller Mitglieder.

2. Diese verfahrensrechtliche Voraussetzung ist vorrangig dem Interesse der Antragsteller an einer sachgerechten und zügigen Klärung ihrer Ansprüche sowie einer zeitnahen und wirksamen Leistungsgewährung zu dienen bestimmt und in diesem Sinne drittschützend.

3. Eine fehlende Entscheidung der Kommission im Sinne des § 16 Abs. 2 ContStifG kann im Verwaltungsprozess über die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz von den Tatsachengerichten nicht nachgeholt oder ersetzt werden.

4. Die Anspruchsnorm des § 12 Abs. 1 ContStifG vermittelt eine Beweiserleichterung, die sich sowohl auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft als auch den Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Einnahme und den Fehlbildungen bezieht.

5. Infolgedessen ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft als wahrscheinliche Ursache für die Fehlbildungen des Antragstellers ernsthaft in Betracht kommt und dies zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Ursachen ist es erforderlich, dass die Thalidomideinnahme in Relation zu den anderen Ursachen trotz bestehenbleibender Zweifel die wahrscheinlichste Ursache für die Fehlbildungen ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:090725U5C2.24.0

Fundstelle(n):
MAAAK-01846

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