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BFH Urteil v. - IV R 1/23

Gesetze: AO § 34 Abs. 1, Abs. 3; AO § 41 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4; ZVG § 20 Abs. 1; ZVG § 146 Abs. 1; ZVG § 148 Abs. 2; ZVG § 152 Abs. 1

Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke – betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

Leitsatz

1. NV: Steuerpflichtige Einkünfte aus der Vermietung der Zwangsverwaltung unterliegender, zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörender Grundstücke sind der Mitunternehmerschaft als Grundpfandschuldnerin zuzurechnen.

2. NV: Der Zwangsverwalter von Grundstücken im Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft ist nicht Entrichtungsschuldner für die Einkommensteuer der Mitunternehmer auf die in ihrem Gewinnanteil enthaltenen Mieterträge (Bestätigung der Verwaltungsauffassung, vgl. , BStBl I 2017, 718, Rz 22; vom , BStBl I 2025, 1491, Rz 22).

3. NV: Im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind die bei der Besitzgesellschaft bestehenden Grundschulden, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten der Betriebsgesellschaft zur Verbesserung deren Vermögens- und Ertragslage dienen, durch den Betrieb der Besitzgesellschaft veranlasst.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.IVR1.23.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2454 Nr. 43
AAAAK-02018

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