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BVerwG Beschluss v. - 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)

Gesetze: § 44b Abs 1 EnWG, § 44b Abs 2 EnWG, § 80c Abs 2 S 1 VwGO, § 154 Abs 5 VwGO, § 46 VwVfG, § 227 ZPO

Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG

Leitsatz

1. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG dient nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs, sondern gewährt dem Betroffenen eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition.

2. § 46 VwVfG greift nicht ein, wenn unter Verstoß gegen § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG eine mündliche Verhandlung unterbleibt. Gleiches gilt für Verfahrensfehler bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung, die nach ihrer Art und Schwere deren vollständigem Unterlassen vergleichbar sind.

3. Um der Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes gerecht zu werden, kann nach § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Verfahrensfehler nur dann außer Acht gelassen werden, wenn zu erwarten ist, die Behörde werde nach der Behebung des Verfahrensfehlers im Ergebnis an der Entscheidung festhalten.

4. § 154 Abs. 5 VwGO findet auf den Kostenausspruch über die außergerichtlichen Kosten keine Anwendung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:011025B11VR12.25.1

Fundstelle(n):
BAAAK-02103

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