Anwendbarkeit der EuGVVO in einem Klageverfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nach dem Brexit
Leitsatz
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom /C 384 I./01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV steht nach dem Ablauf der Übergangsfrist (Art. 126 AA) der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Klageverfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nicht entgegen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:071025UIIZR112.24.0
Fundstelle(n): Nr. 47/2025 S. 2906 BB 2025 S. 2497 Nr. 44 WM 2025 S. 1933 Nr. 43 GAAAK-02136