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BGH Urteil v. - II ZR 109/24

Tatbestand

Die Klägerin zeichnete Genussrechtsbeteiligungen an der T.          L.                          AG, die in die T.         L.                           GmbH umgewandelt und zum 31. Dezember 2018 mit der Beklagten verschmolzen wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Großbritannien. In den Anlagebedingungen betreffend die Genussrechte war in § 6 Abs. 4 der Bedingungen bestimmt, dass die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils erfolgen werde. Zusätzlich war in den Anlagebedingungen bestimmt, dass der Bestand der Beteiligung der Gesellschafter durch einen Umwandlungsvorgang oder durch eine Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt werde. Im Februar 2019 erhielt die Klägerin eine Information über die Verschmelzung und darüber, dass sich ihre Genussrechte in B-Anteile umgewandelt hätten. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des von ihr eingezahlten Kapitals nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und hat in der Klageschrift hilfsweise die außerordentliche Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligungen erklärt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:071025UIIZR109.24.0

Fundstelle(n):
QAAAK-02137

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