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EuGH Urteil v. - C-391/23

Gesetze: AEUV Art. 49, AEUV Art. 56, AEUV Art. 106, AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3, AEUV Art. 191 Abs. 2, EUGrdRCh Art. 17, RL 2003/96/EG Art. 1, RL 2003/96/EG Art. 4, RL 2008/118/EG Art. 1, RL (EU) 2019/944 Art. 1, RL (EU) 2019/944 Art. 9, RL (EU) 2019/944 Art. 58, VO (EU) 2021/1119 Art. 1, VO (EU) 2021/1119 Art. 2, VO (EU) 2021/1119 Art. 5, VO (EU) 2021/1119 Art. 7

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 191 Abs. 2 AEUV – Umweltpolitik der Union – Verordnung (EU) 2021/1119 – Ziel der Klimaneutralität der Union – Richtlinie (EU) 2019/944 – Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Nationale Regelung, wonach Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eine Einkommensteuer entrichten müssen – Befreiung der Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen und Biomasse

Leitsatz

  1. Die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU

    ist dahin auszulegen, dass

    sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Stromerzeugern eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt.

  2. Die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

    ist dahin auszulegen, dass

    sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen eine Steuer auferlegt, die auf die Einkünfte erhoben wird, die aus dem Verkauf ihres Stroms zu einem Preis erzielt werden, der über einem bestimmten in dieser Regelung festgelegten Preis liegt, aber die Erzeuger von Strom aus fossilen Brennstoffen von dieser Steuer befreit.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:799

Fundstelle(n):
ZAAAK-02267

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