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BGH Urteil v. - VIII ZR 51/24

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 522 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO

Verstoß eines Berufungsurteils gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter

Leitsatz

Ein Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 2023/16, wistra 2017, 187 Rn. 26; vom - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155 Rn. 19; , NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN). Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generell-abstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 2023/16, wistra 2017, 187 Rn. 31; vom - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom - 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:151025UVIIIZR51.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2626 Nr. 46
NJW 2025 S. 9 Nr. 45
IAAAK-02439

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