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BFH Beschluss v. - III B 112/24

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 6; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Verlegungsantrages

Leitsatz

1. NV: Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes die mündliche Verhandlung durchführt und in der Sache entscheidet. Gleiches gilt, sofern sich —ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte— aus der Art und Weise der Behandlung des abgelehnten Terminverlegungsantrages oder der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat.

2. NV: Eine Gehörsverletzung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Gericht einen nicht „in letzter Minute“ gestellten Antrag auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung erst im Schlussurteil unter Verweis auf die unzureichende Substantiierung oder Glaubhaftmachung ablehnt, ohne zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, in der vom Gericht gewünschten Weise den Antrag zu substantiieren beziehungsweise den Verlegungsgrund glaubhaft zu machen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.260925.IIIB112.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2518 Nr. 44
BAAAK-02463

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