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BFH Beschluss v. - VIII B 90/24

Gesetze: FGO § 82; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 485; ZPO § 487; GG Art. 103 Abs. 1

Selbständiges Beweissicherungsverfahren

Leitsatz

1. NV: Entspricht ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 487 der Zivilprozessordnung, hat das Gericht den Antragsteller vor einer ablehnenden Entscheidung grundsätzlich darauf hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, einen ergänzten Antrag zu stellen.

2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Hinweis gegenüber einem fachkundig vertretenen Beteiligten unterbleibt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.071025.VIIIB90.24.0

Fundstelle(n):
FAAAK-02466

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