Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung
Leitsatz
1. Die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung führt zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
2. Der Begriff „erstattet“ in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass allein die tatsächliche Rückzahlung auf der Zahlungsebene gemeint ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die ursprüngliche Zahlung ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung erfolgt ist.
3. Der Begriff „geschuldet“ in Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist dahin zu verstehen, dass er voraussetzt, dass der Steuerpflichtige eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer hat, deren Abzug als Vorsteuer er begehrt. Fehlt es daran, so kann ihm kein Recht auf Vorsteuerabzug für noch nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zustehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:B.040625.XIR7.22.0
Fundstelle(n): Nr. 45/2025 S. 2755 BB 2025 S. 2517 Nr. 44 BBK-Kurznachricht Nr. 21/2025 S. 950 DStR 2025 S. 2540 Nr. 44 DStR 2025 S. 2545 Nr. 44 DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 43 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2025 S. 3050 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2025 S. 3051 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2025 S. 839 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2025 S. 839 ZIP 2025 S. 2835 Nr. 46 JAAAK-02469