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BGH Urteil v. - EnZR 97/23

Gesetze: § 41 Abs 5 S 1 EnWG, § 41 Abs 5 S 3 EnWG, § 41b Abs 3 S 1 EnWG, § 2 Abs 1 S 1 Alt 1 UKlaG, § 2 Abs 1 S 1 Alt 2 UKlaG, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, § 4a Abs 1 S 1 UWG, § 4a Abs 1 S 2 Nr 2 UWG, § 4a Abs 2 Nr 5 UWG

Ansprüche eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen angekündigter Preis- und Abschlagserhöhungen - Operative Gründe

Leitsatz

Operative Gründe

1. Eine bestandskräftige und mit hinreichend abschreckenden Zwangsmitteln verbundene Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur lässt in der Regel die Begehungsgefahr für einen Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften entfallen, wenn sich der Schuldner ausdrücklich auf die Untersagungsverfügung beruft und dadurch sein Berühmen (hier: Geltendmachung eines einseitigen Rechts zur Preisänderung) aufgibt.

2. Der Anlass einer Preisänderung, auf die nach § 41 Abs. 5 Satz 3 EnWG hingewiesen werden muss, ist der konkrete Grund, aus dem der Energielieferant ein Recht zur einseitigen Preisänderung in Anspruch nimmt.

3. Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet (Fortführung von - Rückerstattungsanordnung).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:211025UENZR97.23.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2561 Nr. 45
NJW 2025 S. 9 Nr. 45
TAAAK-02564

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