Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Entgeltumwandlung - Lohnverzicht - freiwillige Zusatzleistung für Internetnutzung, Fahrten von der Wohnung zur Arbeit, Kinderbetreuungskosten und Bereitstellung von Restaurantgutscheinen - Surrogat - zusätzliches beitragsfreies Arbeitsentgelt
Leitsatz
1. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der gesetzlich nicht definierte Begriff der Einnahmen umfasst jeden geldwerten Vorteil, der dem Versicherten in ursächlichem Zusammenhang mit einer Beschäftigung zufließt. Sowohl die Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten als auch zu Fahrtkosten zur Arbeit und Internetkosten, Verpflegungspauschalen sowie Restaurantgutscheine sind danach sozialversicherungsrechtlich dem Arbeitsentgelt zuzuordnen, denn sie wurden im Rahmen der Beschäftigungsverhältnisse gezahlt oder gewährt.
2. Die vereinbarten "Zusatzleistungen" sind nur dann nicht beitrags- und umlagepflichtig, wenn sie nach § 17 Abs. 1 SGB IV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 SvEV ausnahmsweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Von der Ausnahmeregelung sind Kinderbetreuungszuschüsse grundsätzlich erfasst.
3. Die Beitrags- und Umlagepflicht in Bezug auf die Fahrtkostenzuschüsse, die Zuschüsse für Internetkosten und die Verpflegungspauschale setzt steuerrechtlich voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurden, und sozialversicherungsrechtlich, dass sie von der Klägerin rechtzeitig pauschal besteuert worden sind. Insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des LSG.