1. Zahlungen, die ein Mitglied einer kriminellen Vereinigung als Entlohnung für seine Beteiligungsakte erhält und aus Erlösen stammen, die durch die Beteiligungsakte generiert worden sind, unterliegen als durch, nicht für die Tat Erlangtes der Einziehung von Taterträgen.
2. Zahlungen an einen Täter im Anschluss an eine Tat, mit denen diesem von ihm zuvor verauslagte Kosten für die Tatbegehung erstattet werden sollen, sind Taterträge, keine Tatmittel.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2025:240725U3STR382.24.0
Fundstelle(n): NJW 2025 S. 10 Nr. 48 NJW 2026 S. 687 Nr. 10 NJW 2026 S. 690 Nr. 10 wistra 2026 S. 2 Nr. 1 wistra 2026 S. 68 Nr. 2 JAAAK-02644