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BMF - III C 3 - S 7179/00054/001/094

Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nr. 21 UStG aufgrund der Änderung im Jahressteuergesetz 2024 zum

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Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1Durch Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387 vom ) wurde § 4 Nummer 21 UStG zum geändert.

2§ 4 Nummer 21 UStG wird durch die Änderung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen.

II. Rechtsprechung

3Der BFH hat u. a. folgende - für die Anwendung des § 4 Nummer 21 UStG auch im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL - maßgebliche Feststellungen getroffen:

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