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Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu § 4 Nr. 21 UStG aufgrund der Änderung im Jahressteuergesetz 2024 zum
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Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
1Durch Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387 vom ) wurde § 4 Nummer 21 UStG zum geändert.
2§ 4 Nummer 21 UStG wird durch die Änderung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL angepasst. Dementsprechend werden Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, als begünstigte Leistungserbringer ergänzt, der Umfang der begünstigten Leistungen auf „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ ausgedehnt und ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer aufgenommen.
II. Rechtsprechung
3Der BFH hat u. a. folgende - für die Anwendung des § 4 Nummer 21 UStG auch im Zusammenhang mit der Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i und j MwStSystRL - maßgebliche Feststellungen getroffen:
Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe j der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem : Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe j MwStSystRL) ist nicht dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch der von Privatlehrern erteilte Fortbildungsunterricht von dieser Vorschrift erfasst wird (, BStBl II 2025 S. xxx).
Unterrichtsleis...BStBl II 2025 S. xxx