Disziplinare Höchstmaßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten; Annahme eines überhohen Nachlasses; Gehörsrüge; Bezeichnung des Rechtsmittels
Leitsatz
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird mit "Beschwerde" grundsätzlich hinreichend eindeutig bezeichnet.
2. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht schon darin, dass das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht.
3. Zulässiges Verteidigungsverhalten wird nicht unter Verstoß gegen den "nemo-tenetur-Grundsatz" zulasten des Beamten gewürdigt, wenn es bei der Prüfung entlastender Umstände Berücksichtigung findet.