Behindertenrecht - kein niedersächsisches Landesblindengeld bei direktem Zuzug in ein Pflegeheim aus einem anderen Bundesland - noch unvollständige Harmonisierung der Blindengeldgesetze der Länder - sozialgerichtliches Verfahren - irrevisibles Landesrecht - Auslegung - Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung - Verfassungsmäßigkeit - Freizügigkeit - Diskriminierungsverbot - Gleichheitssatz
Leitsatz
1. Die Auslegung irrevisiblen Landesrechts verletzt Bundesrecht, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit die Bindung an Recht und Gesetz missachtet oder wenn es dabei bundesgesetzliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (Fortsetzung von = BSGE 108, 8 = SozR 4-5425 § 4 Nr 1).
2. Der Ausschluss blinder Menschen vom Blindengeld bei direktem Zuzug in eine stationäre Einrichtung in Niedersachsen aus einem anderen Bundesland verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.